Notare

Von unseren Dienstleistungen im Notarbereich dürfen Sie nicht nur Sorgfalt, Präzision und Kompetenz erwarten; wir legen auch großen Wert auf eine individuelle Betreuung durch den Notar im Vorfeld der Beurkundung.

Neben unseren Schwerpunkten im Immobilien- und Gesellschaftsrecht bieten wir fachkundige Dienstleistungen auf allen notariellen Tätigkeitsgebieten. Für die Abwicklung der Urkundsgeschäfte können wir auf hochqualifizierte Mitarbeiter zurückgreifen. Bei Bedarf sind auch Beurkundungen in englischer Sprache möglich.

Kontakt können Sie mit uns jederzeit über die E-Mail-Adresse notar@hlvs.de aufnehmen.

Tätigkeitsbereiche

HEINZE LANGE v. SENDEN bietet Ihnen umfassende, notarielle Leistungen den folgenden Themengebieten:

Die meisten Vorgänge im Grundstücksrecht erfordern die Mitwirkung eines Notars. Der gesetzgeberische Hintergrund besteht darin, dass im Regelfall große Vermögenswerte betroffen sind und die Umsetzung im Grundbuch die Einhaltung vielfältiger Formalien erforderlich macht. Der Notar sorgt dafür, dass sich die Beteiligten über die Tragweite des Geschäfts im Klaren sind, das Geschäft ausgewogen gestaltet wird und die beiderseitigen Risiken so weit wie möglich minimiert werden.

Die Mitwirkung des Notars ist insbesondere erforderlich bei:

  • Grundstückskauf, Hauskauf. Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt zum Grundstückskauf, das hier zum Download bereitgehalten wird. Benutzen Sie bitte gern unser Online-Formular zum Grundstückskauf, das hier bereitgestellt wird.
  • Bildung von Wohnungseigentum („Teilungserklärung“), Kauf von Wohnungseigentum („Wohnungskauf“).
  • Bestellung, Übertragung und Löschung von Grundschulden oder Hypotheken.
  • Bestellung, Übertragung und Löschung von Erbbaurechten.
  • Einräumung und Löschung von dinglichen Rechten wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht.
  • Unentgeltliche Übertragungsverträge als vorweggenommene Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge stimmt nur in den seltensten Fällen mit den individuellen Vorstellungen des Erblassers überein. Stirbt z.B. ein Ehegatte, der mit dem Überlebenden Kinder hat, so erbt der Überlebende keineswegs allein z.B. das Haus und die Ersparnisse; vielmehr ist er nur zu ½ neben den Kindern als Miterbe berufen und kann demzufolge auch nur mit ihnen gemeinsam über den Nachlass verfügen. Noch überraschender ist die Erbfolge bei kinderlosen Ehegatten: Hier erben neben dem überlebenden Ehegatten zu unterschiedlichen Anteilen Eltern, Geschwister (u.U. sogar Großeltern!).

Daher sollten nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatleute frühzeitig an die Regelung ihrer Nachfolge denken. Ist Grundbesitz vorhanden, so kann eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung dem/den Erben meist die Beantragung eines Erbscheins ersparen.

Die Erbfolge kann geregelt werden durch letztwillige Verfügungen wie

  • Testament,
  • Ehegattentestament,
  • Erbvertrag,
  • Erbverzicht,
  • Pflichtteilsverzicht

oder durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“). Bei allen diesen Vorgängen ist die Mitwirkung des Notars sinnvoll, überwiegend sogar rechtlich erforderlich.

In letztwilligen Verfügungen können nicht nur Erben eingesetzt werden, sondern z.B. auch

  • Vermächtnisse ausgesetzt,
  • Auflagen angeordnet,
  • ein Vormund für minderjährige Kinder benannt,
  • die Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker benannt,
  • das Verwaltungsrecht eines geschiedenen Ehegatten für die Erbschaft minderjähriger Kinder ausgeschlossen werden.

Viele Vorgänge rund um das „Corporate Housekeeping“ eines Unternehmens machen die Mitwirkung des Notars erforderlich – insbesondere bei Anmeldungen zum Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister. Daneben bedürfen viele Vorgänge im Gesellschaftsrecht der notariellen Beurkundung, so z.B.:

  • Gründung von UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder Aktiengesellschaft. Benutzen Sie bitte gern unser Online-Formular zur Unternehmensgründung, das hier bereitgestellt wird.
  • Kapitalerhöhung bei UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder Aktiengesellschaft.
  • Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel von Unternehmen.
  • Geschäftsanteilsübertragung bei UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH.
  • Satzungsänderung bei UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG.
  • Hauptversammlungsprotokoll der AG.

Gründung, Auflösung, Satzungsänderungen und Veränderungen im Vorstand eines Vereins müssen in notariell beglaubigter Form zum Vereinsregister angemeldet werden.

Wer sich und seine Angehörigen bei Alter oder Krankheit vor Rechtsunsicherheiten schützen will oder verhindern möchte, dass sein Wille z.B. bei der Entscheidung über ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden kann, sollte von den verschiedenen Instrumentarien der Notfallvorsorge Gebrauch machen. Dabei ist es wichtig, nicht auf allgemein gängige Formulare zu vertrauen, sondern mit dem Notar die Tragweite der Anordnungen im einzelnen zu erörtern und eine individuelle Verfügung zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, einer Vertrauensperson die nötige Handlungsfähigkeit zu verschaffen, wobei unterschiedliche Formen in Betracht kommen:

  • Umfassende Vollmacht als „Generalvollmacht“,
  • Vollmacht in Vermögensangelegenheiten (Vertragswesen, Bankgeschäfte, Behördenwesen, gerichtliche Angelegenheiten, Grundstücksgeschäfte etc.),
  • Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung, Öffnen von Post etc.),
  • Geschäftsvollmacht (Übertragung bestimmter Befugnisse in Ansehung eines Unternehmens).
  • Betreuungsverfügung, zumeist in Kombination mit Vorsorgevollmacht.
  • Patientenverfügung.
Bestimmte Vereinbarungen im Gebiet des Familienrechts erfordern die notarielle Beurkundung, insbesondere:

  • Ehevertrag. Er kann bei Besonderheiten des konkret gewählten Ehemodells sinnvoll sein. Zu denken ist etwa an die Ehe bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht, die Zweitehe oder die Unternehmerehe. Ein Ehevertrag kann mit einem Erbvertrag verbunden werden; hierdurch fallen in der Regel keine Mehrkosten an.
  • Partnerschaftsvertrag.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie kann zur Senkung der Kosten eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens beitragen, weil sich dann nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten lassen muss. Zudem lassen sich Streitpunkte ausräumen und langwierige Auseinandersetzungen vermeiden.
  • Adoptionsantrag.
  • Unterhaltstitel als notarielles Schuldanerkenntnis.
  • Vormundbenennungen.
  • Sorgeerklärungen.

Bei unbestrittenen Forderungen kann der Schuldner, der zur Erfüllung (derzeit) nicht in der Lage ist, einen unnötigen Rechtsstreit mit dem Gläubiger dadurch abwenden, dass er ihm freiwillig einen Vollstreckungstitel verschafft, indem er ein notarielles Schuldanerkenntnis abgibt. Die hiermit gegenüber einem Rechtsstreit verbundene Kostenersparnis kann – in Abhängigkeit vom Streitwert – beträchtlich sein.

In einer unüberschaubaren Zahl von Fällen erweist sich die notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder die Vorlage notariell beglaubigter Abschriften (z.B. gegenüber Behörden, Banken) als erforderlich. Sollen Urkunden, notariell beglaubigte Erklärungen oder notarielle Abschriften im Ausland vorgelegt werden, kann zudem die Verbindung mit einer Apostille – um die wir uns gern kümmern – erforderlich sein.

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